Das Ausüben einer künstlerischen Tätigkeit – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Entlohnung erfolgt oder nicht – stellt eine Erwerbstätigkeit dar und bedarf grundsätzlich einer Bewilligung und einer Anmeldung. Je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsdauer gelten verschiedene Regelungen bezüglich Visum, Bewilligung, Anmeldung, Versicherung und Steuern.
Wichtig
Hier beschreiben wir in erster Linie die Vorschriften für Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten.
Grenzgänger*in
Grenzgänger*innen müssen mindestens einmal pro Woche an den ausländischen Wohnort zurückkehren. Grenzgänger*innen, die unter der Woche in der Schweiz wohnen, müssen sich in der Einwohner-Gemeinde in der Schweiz als Wochenaufenthalter*in anmelden.
Bewilligungen
- Aufenthalt maximal acht Arbeitstage:
Keine Bewilligungs- oder Meldepflicht.
- Aufenthalt drei aufeinanderfolgende Monate oder max. 90 Kalendertage pro Arbeitsjahr:
Keine Bewilligungspflicht, Anmeldung ist Vorschrift.
→ Zur Online-Anmeldung
- Aufenthalt zwischen drei Monaten und einem Jahr:
Arbeitsbewilligung erforderlich. Anspruch auf Kurzaufenthalts- oder Grenzgäger*innenbewilligung. Zur Bescheinigung ist ein Arbeits- oder Engagementvertrag notwendig.Empfehlung: Bei jedem Engagement einen Vertrag verlangen!
Übersicht:
Dauer Aufenthalt |
Meldung |
Bewilligung |
Maximal 8 Arbeitstage | Nein | Nein |
3 aufeinanderfolgende Monate / max. 90 Kalendertage pro Arbeitsjahr |
Ja | Nein |
3 bis 12 Monate | Ja | Ja |
Einholen von Arbeitsbewilligungen ist in der Schweiz Sache der Arbeitgeber*innen. Bewilligungen sind Sache der Kantone. Für Fragen zu den Formalitäten wenden Sie sich an die zuständigen kantonalen Behörden.
→ Merkblatt: Arbeiten in der Schweiz
Unfallversicherung
Angestellte und freischaffende Personen:
Arbeitszeit ab 8h pro Woche → Durch Arbeitgebende gegen Berufsunfälle versichert |
Selbständigerwerbende Personen:
Müssen sich selber versichern |
Hinweis: Jede arbeitnehmende Person in der Schweiz muss für Berufsunfälle (inkl. Berufskrankheiten) versichert werden.
Ab 8 Stunden / Woche sind Arbeitnehmende zudem auch für Nichtberufsunfälle zu versichern.
AHV und IV
Ab einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten: Obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) sowie bei der Invalidenversicherung (IV) versichert.
Pensionskasse
Eine Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung ist erst ab einem bestimmten Einkommen (ca. CHF 21’500 pro Jahr) obligatorisch. Selbständigerwerbende können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen.
Arbeitslosenversicherung
Nur berechtigt, wer in der Schweiz wohnhaft ist (mit gültiger Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung).
Steuern
Die Besteuerung fällt im Staat an, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. In der Schweiz sind Arbeitgebende für die Meldung und Abrechnung der Quellensteuer zuständig.
- Bei Grenzgänger*innen wird eine pauschalisierte Quellensteuer verlangt, welche durch den Auftraggebenden von der Gage abgezogen und an die Steuerverwaltung weitergeleitet wird. Die Haftung liegt bei den Auftraggebenden.
- Quellensteuern sind kantonal (resp. über die Wohngemeinden) geregelt und die Steuersätze sind unterschiedlich hoch.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen befreit Gruppen von der Abzugssteuer (z. B. Deutschland: mehr als 30 %, Österreich: mehr als 50% bei Förderung durch öffentliche Gelder).
Die Freigrenze für Nettoeinkommen pro Kalenderjahr beträgt CHF 300. - Rückforderung von Schweizerischen Quellensteuern über Wohnsitz-Finanzamt in Wohnsitzland. Nur wenn die Einnahmen im Wohnsitzland besteuert wurden (Doppelbesteuerungsabkommen).
Mehrwertsteuer
- Direkt vor Publikum erbrachte Leistungen unterstehen nicht der Mehrwertsteuerpflicht.
- Mehwertsteuerpflicht ab Jahresumsatz höher als CHF 100’000 bei Selbständigerwerbenden.