Ich gehe jeden Tag über die Grenze, begleiten mich meine Krankenkasse und Versicherungen?
#Arbeitslosigkeit #Freischaffend #Selbstständig #Steuern #Teilzeit #Unfall

Das Ausüben einer künstlerischen Tätigkeit unabhängig davon, ob tatsächlich eine Entlohnung erfolgt oder nicht – stellt eine Erwerbstätigkeit dar und bedarf grundsätzlich einer Bewilligung und einer Anmeldung. Je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsdauer gelten verschiedene Regelungen bezüglich Visum, Bewilligung, Anmeldung, Versicherung und Steuern.  

Wichtig

Hier beschreiben wir in erster Linie die Vorschriften für Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten. 

Grenzgänger*in

Grenzgänger*innen müssen mindestens einmal pro Woche an den ausländischen Wohnort zurückkehren. Grenzgänger*innen, die unter der Woche in der Schweiz wohnen, müssen sich in der Einwohner-Gemeinde in der Schweiz als Wochenaufenthalter*in anmelden. 

Bewilligungen
  • Aufenthalt maximal acht Arbeitstage:
    Keine Bewilligungs- oder Meldepflicht.  
  • Aufenthalt drei aufeinanderfolgende Monate oder max. 90 Kalendertage pro Arbeitsjahr:
    Keine Bewilligungspflicht, Anmeldung ist Vorschrift. 
     Zur Online-Anmeldung
  • Aufenthalt zwischen drei Monaten und einem Jahr:
    Arbeitsbewilligung erforderlich. Anspruch auf Kurzaufenthalts- oder Grenzgäger*innenbewilligung. Zur Bescheinigung ist ein Arbeits- oder Engagementvertrag notwendig.Empfehlung: Bei jedem Engagement einen Vertrag verlangen! 

Übersicht:

Dauer Aufenthalt

Meldung

Bewilligung

Maximal 8 Arbeitstage Nein Nein
3 aufeinanderfolgende Monate /
max. 90 Kalendertage pro Arbeitsjahr
Ja Nein
3 bis 12 Monate Ja Ja

 

Einholen von Arbeitsbewilligungen ist in der Schweiz Sache der Arbeitgeber*innen. Bewilligungen sind Sache der Kantone. Für Fragen zu den Formalitäten wenden Sie sich an die zuständigen kantonalen Behörden.

→ Merkblatt: Arbeiten in der Schweiz

Informationen für EU/EFTA-Bürger*innen

Informationen für Visa

Unfallversicherung

Angestellte und freischaffende Personen:

Arbeitszeit ab 8h pro Woche → Durch Arbeitgebende gegen Berufsunfälle versichert  

 Selbständigerwerbende Personen:

Müssen sich selber versichern

 

Hinweis: Jede arbeitnehmende Person in der Schweiz muss für Berufsunfälle (inkl. Berufskrankheiten) versichert werden.

Ab 8 Stunden / Woche sind Arbeitnehmende zudem auch für Nichtberufsunfälle zu versichern.

AHV und IV

Ab einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten: Obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) sowie bei der Invalidenversicherung (IV) versichert.  

Pensionskasse

Eine Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung ist erst ab einem bestimmten Einkommen (ca. CHF 21’500 pro Jahr) obligatorisch. Selbständigerwerbende können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. 

Arbeitslosenversicherung

Nur berechtigt, wer in der Schweiz wohnhaft ist (mit gültiger Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung). 

Steuern

Die Besteuerung fällt im Staat an, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. In der Schweiz sind Arbeitgebende für die Meldung und Abrechnung der Quellensteuer zuständig.

  • Bei Grenzgänger*innen wird eine pauschalisierte Quellensteuer verlangt, welche durch den Auftraggebenden von der Gage abgezogen und an die Steuerverwaltung weitergeleitet wird. Die Haftung liegt bei den Auftraggebenden.

  • Quellensteuern sind kantonal (resp. über die Wohngemeinden) geregelt und die Steuersätze sind unterschiedlich hoch. 
  • Das Doppelbesteuerungsabkommen befreit Gruppen von der Abzugssteuer (z. B. Deutschland: mehr als 30 %, Österreich: mehr als 50% bei Förderung durch öffentliche Gelder).
    Die Freigrenze für Nettoeinkommen pro Kalenderjahr beträgt CHF 300.

  • Rückforderung von Schweizerischen Quellensteuern über Wohnsitz-Finanzamt in Wohnsitzland. Nur wenn die Einnahmen im Wohnsitzland besteuert wurden (Doppelbesteuerungsabkommen). 

Weitere Informationen

Mehrwertsteuer
  • Direkt vor Publikum erbrachte Leistungen unterstehen nicht der Mehrwertsteuerpflicht.
     
  • Mehwertsteuerpflicht ab Jahresumsatz höher als CHF 100’000 bei Selbständigerwerbenden.