Wer kann mich zu Mutterschaft und Familie aufklären?
#Familie #Mutterschaft #Vaterschaft

Bei Fragen zu Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) kann dir die Familienausgleichskasse (FAK) deines Wohnkantons Auskunft geben. Hast du jedoch Unklarheiten rund um die Mutterschafts– und Vaterschaftsentschädigung ist hingegen deine kantonale Ausgleichskasse die richtige Ansprechstelle.

Hinweis:

Familienzulagen sind kantonal geregelt.

  • Kinderzulagen betragen aber mindestens 200 Franken pro Monat für Kinder von 16 Jahren
  • Ausbildungszulagen betragen mindestens 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren

Hinweis:

Die Mutterschaftsentschädigung ist im Erwerbsersatzgesetz (EOG) geregelt und wird als Taggeld ausgerichtet. Der Tagessatz ist gesamtschweizerisch identisch.

Angestellt

Als Arbeitnehmer*in kannst du Familienzulagen beziehen. Diesen Beitrag erhält deine/dein Arbeitgeber*in von der Ausgleichskasse, welche*r diese anschliessend an dich ausbezahlt und darf dir nicht vom Bruttogehalt abgezogen werden.

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% vom steuerbaren Einkommen und max. 196 Franken pro Tag für maximal 98 Tage. Bei mehreren Anstellungen werden alle Löhne zusammengezählt und davon die Mutterschaftsentschädigung berechnet.

Väter haben seit 1. Januar 2021 Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, also maximal 14 Taggelder à max. 196 Franken pro Tag.

Selbständig

Seit 2013 hast du als Selbständigerwerbende*r gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Gleichzeitig musst du aber auch zu deren Finanzierung beitragen, indem du auf deinen AHV-pflichtiges Einkommen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichtest. 

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen und max. 196 Franken pro Tag für maximal 98 Tage.

Väter haben seit 1. Januar 2021 Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, also maximal 14 Taggelder à max. 196 Franken pro Tag.

Freischaffend

Bei hybriden Beschäftigungen werden die Familienzulagen über den/die Arbeitgeber*in bezogen, sofern der Lohn mehr als 7 350 Franken pro Jahr beträgt und das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen wurde oder unbefristet ist.

Bei hybriden Beschäftigungen bezahlt die Ausgleichskasse 80% des als Selbstständigerwerbende erzielte (AHV-beitragspflichtige) Einkommen plus unselbständigem Verdienst und maximal 196 Franken pro Tag aus.