Bist du als Teilzeit-Künstler*in nun freischaffend, selbstständig oder eben doch angestellt? Diese Frage hat grossen Einfluss darauf, wie du dich absichern musst.
Freischaffend
Der Begriff «freischaffend» existiert in der Gesetzgebung nicht. Unterschieden wird lediglich zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Die Gesetzgebung im Sozialversicherungsbereich (AHV, BVG, UVG) umschreibt sehr restriktiv, wer als selbständig erwerbend zu gelten hat.
Selbständig
Als selbständig erwerbend gilt nur, wer selber ein unternehmerisches Risiko trägt, vom Auftraggeber nicht wirtschaftlich abhängig ist und arbeitsorganisatorisch nicht weisungsgebunden ist, d.h. arbeitet, wie und wann er will, und wer für die fristgerecht erbrachte Leistung (Tätigkeit oder Produkt) ein Honorar erhält. Alle anderen arbeitsvertraglichen Verhältnisse gelten als unselbständig.
Unselbständig
Gemäss Art. 5 Abs. 2 des AHVG-Gesetzes und der entsprechenden Praxis gilt (allgemein) als unselbständig erwerbend, wer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für einen Arbeitgeber tätig wird und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei von wesentlicher Bedeutung.
Teilzeit
Arbeitest du Teilzeit-selbständig, so gilt dies als «Selbständigkeit im Nebenerwerb». Dabei musst du dich bei der der zuständigen AHV-Zweigstelle deines Wohnortes anmelden.
Zu beachten: Geringfügige Löhne
- Wenn der Lohn CHF 2’300 pro Jahr und Arbeitgeber*in nicht übersteigt, müssen die Arbeitgeber*innen grundsätzlich keine AHV-Beiträge auf diesem Lohn abrechnen. Die arbeitnehmende Person kann aber verlangen, dass ab dem ersten Franken Lohn AHV-Beiträge erhoben werden. Dann müssen die Beiträge abgerechnet werden.
- Bei geringfügigen Löhnen im Kulturbereich gilt zudem eine Beitragspflicht ab dem ersten Franken Lohn, unabhängig davon ob der Gesamtlohn unter CHF 2’300 liegt oder nicht.
Spezielles
Grundsätzlich müssen von jedem Lohn AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge entrichtet werden. Nur wenn folgende drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, kann darauf verzichtet werden:
- Wenn der Lohn von einem Nebenerwerb stammt, d.h. parallel muss ein Haupterwerb bestehen.
- Wenn der Lohn aus diesem Nebenerwerb CHF 2’300.– pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt.
- Wenn Arbeitgebende sowie Arbeitnehmende dem Verzicht auf AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge zustimmen (Beitragsbefreiungs-Verzichtserklärung).